Erwägungsgrund 40 32013R0346
Um in der gesamten Union transparente Bedingungen für den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aufrechtzuerhalten, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) („ESMA“), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, mit der Führung einer zentralen Datenbank betraut werden, in der alle gemäß dieser Verordnung registrierten Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und die von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aufgelistet sind.