Erwägungsgrund 28 32013R0346
Ein Kernmerkmal von auf Sozialunternehmen ausgerichteten Investmentfonds, das sie von anderen Investmentfonds unterscheidet, ist die Erzielung positiver sozialer Wirkungen zusätzlich zur Generierung von finanziellem Gewinn für die Anleger. Diese Verordnung sollte deshalb von Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verlangen, Verfahren zur Messung der positiven sozialen Wirkungen, die durch die Investition in qualifizierte Portfoliounternehmen erreicht werden sollen, zu schaffen.