Erwägungsgrund 24 32013R0346
Um sicherzustellen, dass qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfoliounternehmen konzentrieren, sollten Hebelfinanzierungen auf der Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sollten auf der Ebene des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur dann Darlehen aufnehmen, Schuldtitel begeben oder Garantien stellen dürfen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch noch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind und dadurch das Risiko des Fonds nicht über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöhen. Barvorschüsse von Anlegern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die durch Kapitalzusagen dieser Anleger vollständig gedeckt sind, erhöhen das Risiko des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht und sollten deshalb zulässig sein. Damit der Fonds außergewöhnlichen Liquiditätsbedarf decken kann, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf seinen Konten entstehen kann, sollte zusätzlich eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, sofern der Betrag einer solchen Kreditaufnahme das noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital des Fonds nicht übersteigt.