Erwägungsgrund 58 32013R0346
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Binnenmarkts für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum durch Festlegung der Rahmenbedingungen für die Registrierung der Verwalter solcher Fonds, um dadurch den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der gesamten Union zu erleichtern, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —