Erwägungsgrund 35 32013R0346
Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung „EuSEF“ zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Verwendung dieser Bezeichnung Verwaltern eines Fonds für soziales Unternehmertum vorbehalten bleibt, die hinsichtlich ihrer Anlagestrategie und ihrer Anlageobjekte vollständige Transparenz bieten. Deshalb sollten einheitliche Regeln für Offenlegungspflichten festgelegt werden, die Verwalter im Verhältnis zu ihren Anlegern zu erfüllen haben. Diese Regeln sollten sich auf die für Investitionen in Sozialunternehmen typischen Elemente beziehen, so dass eine größere Kohärenz und eine bessere Vergleichbarkeit dieser Informationen erreicht werden können. Dazu gehören auch Angaben zu den Kriterien und Verfahren, die für die Auswahl bestimmter qualifizierter Portfoliounternehmen als Anlageobjekte herangezogen werden. Ferner gehören dazu Informationen über die mit der Anlagestrategie angestrebten positiven sozialen Wirkungen sowie über deren Überwachung und Bewertung. Um das erforderliche Vertrauen der Anleger in solche Investitionen zu gewährleisten, gehören dazu außerdem Informationen über die Vermögenswerte des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die nicht in qualifizierte Portfoliounternehmen investiert werden, und über die einschlägigen Auswahlmethoden.