Erwägungsgrund 48 32013R0346
Zur Präzisierung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, in denen die Waren und Dienstleistungen oder die Methoden zur Produktion von Waren und Dienstleistungen, mit denen die sozialen Ziele verwirklicht werden, und die Umstände, unter denen Gewinne an die Eigentümer und Anleger ausgeschüttet werden können, die Arten von Interessenkonflikten, die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vermeiden müssen, und die diesbezüglich erforderlichen Schritte, die Einzelheiten der Verfahren zur Messung der sozialen Wirkungen, die die qualifizierten Portfoliounternehmen erreichen sollen, sowie der Inhalt und die Verfahren zur Bereitstellung der Informationen für die Anleger im Einzelnen festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dabei Selbstregulierungsinitiativen und Verhaltensregeln berücksichtigt. An den Konsultationen, die die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für delegierte Rechtsakte über die Einzelheiten der Verfahren zur Messung der von den qualifizierten Portfoliounternehmen herbeizuführenden sozialen Wirkungen durchführt, sollten die einschlägigen Interessenträger und die ESMA beteiligt werden. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.