Erwägungsgrund 41 32013R0346
Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, sollte sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis setzen, die daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen sollte.