Erwägungsgrund 24 32013R0473
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten genauer überwacht werden, um für eine vollständige, dauerhafte und rechtzeitige Korrektur des übermäßigen Defizits zu sorgen. Durch eine genauere Überwachung anhand von zusätzlichen Berichtspflichten sollte sichergestellt werden, dass etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des Rates für die Korrektur des übermäßigen Defizits abgewendet und frühzeitig korrigiert werden. Eine solche Überwachung sollte die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ergänzen. Diese zusätzlichen Berichtspflichten sollten verhältnismäßig zum Verfahrensstadium sein, in dem sich ein Mitgliedstaat nach Artikel 126 AEUV befindet. In einem ersten Schritt sollte der betroffene Mitgliedstaat eine umfassende Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats im laufenden Kalenderjahr durchführen und dabei insbesondere den finanziellen Risiken in Verbindung mit Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, Rechnung tragen.