Erwägungsgrund 31 32013R0473
Die Befugnis zur Abgabe von Stellungnahmen zu den Wirtschaftspartnerschaftsprogrammen gemäß dieser Verordnung sollte dem Rat übertragen werden. Diese Stellungnahmen sind Ergänzungen zum Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Artikel 126 AEUV, nach dem der Rat beschließt, ob ein übermäßiges Defizit besteht und welche Maßnahmen zu dessen Beseitigung zu treffen sind.