Erwägungsgrund 4 32013R0473
Um für eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten zu sorgen, bietet das mit Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eingerichtete Europäische Semester einen Rahmen für die wirtschaftspolitische Koordinierung. Das Europäische Semester umfasst die Bestimmung sowie die Überwachung der Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (im Folgenden „Grundzüge der Wirtschaftspolitik“) nach Maßgabe des Artikels 121 Absatz 2 AEUV, die Bestimmung sowie die Prüfung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 AEUV zu berücksichtigenden beschäftigungspolitischen Leitlinien (im Folgenden „beschäftigungspolitische Leitlinien“), die Übermittlung und Bewertung der Stabilitäts- oder Konvergenzprogramme der Mitgliedstaaten nach der genannten Verordnung, die Übermittlung und Bewertung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten, mit denen die Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung unterstützt wird und die gemäß den Grundzügen der Wirtschaftspolitik, den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den zu Beginn des jährlichen Überwachungszyklus von der Kommission (im Jahreswachstumsbericht) und vom Europäischen Rat für die Mitgliedstaaten herausgegebenen allgemeinen Leitlinien aufgestellt werden, und die Überwachung zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte. Stellungnahmen, die im Zusammenhang mit einem von dieser Verordnung eingerichteten Wirtschaftspartnerschaftsprogramm abgegeben wurden, sollte gegebenenfalls ebenfalls Rechnung getragen werden.