Art. 225 32013R0952
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die gemäß Artikel 223 Absatz 2 bewilligte Verwendung von Ersatzwaren fest.Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.