Art. 13 Abs. 8 32015R0534VERORDNUNG (EU) 2015/534 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)
Der Gesamtwert der Aktiva des weniger bedeutenden Kreditinstituts und der weniger bedeutenden Zweigstelle wird für die Zwecke des Absatzes 7 auf der Grundlage…
§ 1 Abs. 3c KWGGesetz über das Kreditwesen
Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden…
Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 Buchst. c CRRVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
es zählt in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, nach dem Gesamtwert der Vermögenswerte zu den drei größten Instituten;