Erwägungsgrund 8 32015R1525
Um die Vertraulichkeit sicherzustellen und die Sicherheit der in die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 515/97 geschaffenen Register eingegebenen Daten zu verbessern, sollte vorgesehen werden, dass der Zugriff auf diese Daten auf bestimmte Nutzer und festgelegte Zwecke begrenzt wird.