Erwägungsgrund 15 32015R1525
Um die Möglichkeiten für die Analyse von Betrugsdelikten weiter zu verbessern und die Durchführung von Untersuchungen zu erleichtern, sollten alle Daten in den im Aktennachweissystem für Zollzwecke erfassten Akten über laufende Ermittlungen ein Jahr nach der letzten Feststellung anonymisiert und danach in einer Form gespeichert werden, die keine Identifizierung der betroffenen Personen mehr zulässt.