Erwägungsgrund 12 32015R1525
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 515/97 und für die Zwecke von auf dieser Grundlage erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollten das durch Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die in Artikel 7 bzw. Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. auf den Schutz personenbezogener Daten geachtet werden. Mit den delegierten Rechtsakten und den Durchführungsrechtsakten sollte auch sichergestellt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten stets in Übereinstimmung mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgt.