Erwägungsgrund 19 32015R1525
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 515/97 zu ergänzen und insbesondere festzulegen, welche Informationen in das ZIS einzugeben sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung der Vorgänge in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung, für die Informationen in die ZIS einzugeben sind, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen und gegebenenfalls mit Vertretern der Unternehmen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.