Erwägungsgrund 4 32015R1525
Anhand von Daten über Containerbewegungen lässt sich Betrug bei in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren ermitteln. Derartige Daten sind zudem hilfreich bei der Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von tatsächlichen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die Zollregelung. Um eine möglichst umfassende Datenmenge zusammentragen und verwenden zu können, gleichzeitig aber negative Folgen für kleine und mittlere Unternehmen der Speditionsbranche zu vermeiden, müssen die Beförderer den Mitgliedstaaten Daten über Containerbewegungen übermitteln, sofern sie solche Daten in elektronischer Form über ihre Frachtverfolgungssysteme sammeln oder in ihrem Auftrag speichern lassen. Diese Daten sollten direkt an ein von der Kommission zu diesem Zweck eingerichtetes Register übermittelt werden.