Erwägungsgrund 9 32015R1525
In der Verordnung (EG) Nr. 515/97 ist die Verarbeitung von Daten vorgesehen. Diese Datenverarbeitung kann auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen und sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen. Insbesondere sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise erfolgen, die mit dem Ziel jener Verordnung sowie mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie insbesondere mit den Unionsanforderungen in Bezug auf Datenqualität, Verhältnismäßigkeit, Zweckbeschränkung und in Bezug auf die Rechte auf Information und auf Zugang zu personenbezogenen Daten, auf Berichtigung von personenbezogenen Daten und auf Löschung und Blockierung von personenbezogenen Daten sowie mit organisatorischen und technischen Maßnahmen und den bei der internationalen Weitergabe personenbezogener Daten zu beachtenden Grundsätzen im Einklang steht. Es sollten spezifische Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugriff auf die eingegebenen Daten auf bestimmte Nutzer zu begrenzen und so die Vertraulichkeit der eingegebenen Daten sicherzustellen.