Erwägungsgrund 6 32015R1525
Die Aufdeckung von Betrug hängt in hohem Maße davon ab, ob eine Ermittlung und Gegenprüfung sachdienlicher operativer Daten möglich ist. Daher muss auf Ebene der Union ein Register von Daten über die Ein- und Ausfuhr sowie den Versand von Waren, einschließlich des Versands innerhalb der Mitgliedstaaten und Direktausfuhren, eingerichtet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Daten aus den von der Kommission betriebenen Quellen systematisch in das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister duplizieren, und die Mitgliedstaaten sollten die Option haben, der Kommission in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit von Daten und von der Informationstechnologieinfrastruktur der Mitgliedstaaten Daten über den innerhalb eines Mitgliedstaats erfolgenden Warenversand und über Direktausfuhren zu übermitteln.