Erwägungsgrund 11 32015R1525
Um sicherzustellen, dass die Informationen stets auf dem neuesten Stand sind und um das in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG niedergelegte Recht der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen auf Transparenz und auf Auskunft gewahrt wird, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, im Internet aktualisierte Verzeichnisse der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden und der Kommissionsdienststellen, die zum Zugang zum ZIS berechtigt sind, zu veröffentlichen.