Erwägungsgrund 7 32015R1525
Wegen der im Jahr 2011 erfolgten Einführung des elektronischen Zollverfahrens gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, das vorsieht, dass Ein- und Ausfuhrunterlagen nicht mehr von den Zollbehörden, sondern von den Wirtschaftsteilnehmern aufbewahrt werden müssen, sind Verzögerungen bei den vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Untersuchungen im Zollbereich entstanden, da OLAF die Hilfe dieser Behörden benötigt, um derartige Unterlagen einzuholen. Zudem entstehen durch die Verjährungsfrist von drei Jahren für die Erhebung von Zollschulden zusätzliche Hemmnisse, die einer erfolgreichen Untersuchung im Wege stehen. Um die Untersuchungen im Zollbereich zu beschleunigen, sollte — zusätzlich zu den anderen Möglichkeiten, die der Kommission für die Einholung von Angaben über Anmeldungen offenstehen — das Verfahren präzisiert werden, nach dem die Kommission von den Mitgliedstaaten Belege für die Ein- und Ausfuhranmeldungen anfordern kann.