Erwägungsgrund 18 32015R1525
Mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen der genannten Verordnung übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission durch jene Verordnung übertragenen Befugnisse in Übereinstimmung mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gebracht werden.