Erwägungsgrund 17 32015R1525
Beförderer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Bezug auf die Übermittlung von Daten über Containerbewegungen durch private Verträge gebunden sind, sollten Anspruch darauf haben, dass die Verpflichtung zur Meldung von Containerstatusmeldungen (CSM) erst ab einem späteren Zeitpunkt auf sie Anwendung findet, damit sie ihre Verträge neu aushandeln und sicherstellen können, dass ihre künftigen Verträge mit der ihnen obliegenden Pflicht zur Datenübermittlung an die Mitgliedstaaten vereinbar sind.