Art. 28 32017R2107
Anlandung von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch über die eingeräumten Fangmöglichkeiten hinaus
Hat ein Mitgliedstaat seine Quote ausgeschöpft, so stellt er sicher, dass die Anlandungen von Exemplaren von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, nicht verkauft oder in den Handel gebracht werden. Diese Anlandungen werden nicht auf die Fangbeschränkungen dieses Mitgliedstaats aufgrund der Anlandebeschränkung der Union gemäß Absatz 2 der ICCAT-Empfehlung 19-05 angerechnet, sofern dieses Verbot in dem gemäß Artikel 71 dieser Verordnung vorgelegten Jahresbericht klar erläutert wird.