Art. 29b 32017R2107
Die Mitgliedstaaten führen Datenerhebungsprogramme durch, mit denen sichergestellt wird, dass der ICCAT genaue Daten über Fangmengen, Fischereiaufwand, Größe und Rückwurf von Fächerfisch im Einklang mit den ICCAT-Anforderungen für die Übermittlung von Task-I- und Task-II-Daten übermittelt werden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Kontrollbögen für Fächerfisch gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-05, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen, die sie auf nationaler Ebene zur Überwachung der Fänge und zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fächerfisch ergriffen haben.
Das Versäumnis, gemäß der ICCAT-Resolution 01-06 und der ICCAT-Empfehlung 11-15 Task-I-Daten, einschließlich Daten über tote Rückwürfe, für Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch zu melden, führt zu einem Verbot des Anbordbehaltens dieser Arten.