Art. 29a 32017R2107
Datenerhebung für Segelfisch
Die Mitgliedstaaten erheben Daten über die Fänge von Segelfisch, einschließlich lebender und toter Rückwürfe, und melden diese Daten jährlich im Rahmen ihrer Task-I- und Task-II-Daten zur Unterstützung des Bestandsbewertungsprozesses.