Art. 62 32017R2107
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter die erforderliche Ausbildung absolviert haben, angemessen qualifiziert sind und vor ihrem Einsatz zugelassen werden. Die Beobachter müssen über die folgenden Eignungen verfügen:
Sie müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um Fischarten identifizieren und Informationen über verschiedene Fanggeräte sammeln zu können;
sie müssen über zufriedenstellende Kenntnisse der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verfügen;
sie müssen fähig sein, die im Rahmen des Programms zu erhebenden Daten mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;
sie müssen zur Entnahme biologischer Proben fähig sein;
sie dürfen kein Besatzungsmitglied des zu beobachtenden Fischereifahrzeugs sein und
sie dürfen nicht Beschäftigte eines Fischereiunternehmens sein, das an der beobachteten Fischereitätigkeit beteiligt ist.