Art. 64 32017R2107
Übermittlung erfasster Informationen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres die im Rahmen ihrer nationalen wissenschaftlichen Beobachterprogramme erfassten Informationen. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.