Erwägungsgrund 42 32019R2033
Darüber hinaus ist es möglich, dass große Wertpapierfirmen, die nicht systemrelevant sind, aber Handel für eigene Rechnung betreiben, Finanzinstrumente emittieren oder Finanzinstrumente mit fester Übernahmeverpflichtung platzieren, ähnliche Geschäftsmodelle und Risikoprofile aufweisen wie andere systemrelevante Einrichtungen. Aufgrund ihrer Größe und ihrer Tätigkeiten ist es möglich, dass diese Wertpapierfirmen eine gewisse Gefahr für die Finanzstabilität darstellen, und sie sollten — auch wenn ihre Umwandlung zu Kreditinstituten angesichts ihrer Art und Komplexität nicht für angebracht erachtet wird — weiterhin derselben aufsichtsrechtlichen Behandlung unterliegen wie diese Kreditinstitute. Um Regulierungsarbitrage zu verhindern und das Umgehungsrisiko zu verringern, sollten die zuständigen Behörden bestrebt sein, Situationen zu vermeiden, in denen Wertpapierfirmen ihre Tätigkeiten in einer Weise strukturieren, dass sie den Schwellenwert in Höhe von 15 Milliarden EUR in Bezug auf den Gesamtwert der Bilanzsumme auf individuellem oder Gruppenniveau nicht überschreiten oder dass sie den Ermessensspielraum der zuständigen Behörden ungebührlich verringern, wenn es darum geht, die Wertpapierfirmen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erfüllung der Aufsichtsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu unterwerfen.