Erwägungsgrund 34 32019R2033
Ebenso sollten Wertpapierfirmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU lediglich einer Anfangskapitalanforderung unterlagen und deren Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung mehr als doppelt so hoch wären wie im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung die Möglichkeit haben, ihre Eigenmittelanforderung gemäß der vorliegenden Verordnung auf das Doppelte ihrer Anfangskapitalanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU zu begrenzen; davon ausgenommen sind die in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Fassung, genannten lokalen Firmen, die einer spezifischen Übergangseigenmittelanforderung unterliegen sollten, die ihr größeres Risiko widerspiegelt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten spezifische Übergangseigenmittelanforderungen auch für kleinere Wertpapierfirmen und solche, die eine begrenzte Palette an Wertpapierdienstleistungen anbieten, vorgesehen werden, wenn sie nicht von einer Begrenzung der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung auf das Doppelte ihrer Anfangskapitalanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/630 geänderten Fassung, und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, in der durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung, behandelt würden, aber ihre verbindliche Eigenmittelanforderung gemäß der vorliegenden Verordnung im Vergleich zu ihrer Situation nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/630 geänderten Fassung, ansteigen würde.