Erwägungsgrund 36 32019R2033
Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder bis zum Geltungsbeginn der an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU vorgenommenen Änderungen in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3, Titel IV, Kapitel 1a und 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/876 geänderten Fassung, — es gilt der spätere der beiden Zeitpunkte — sollten Wertpapierfirmen, die den entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, ihre Eigenmittelanforderung für das Handelsbuch weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in der durch die Verordnung (EU) 2019/630 geänderten Fassung, berechnen.