Erwägungsgrund 32 32019R2033
Um den Wertpapierfirmen die Umstellung von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU auf die Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu erleichtern, empfiehlt es sich, geeignete Übergangsmaßnahmen vorzusehen. Um insbesondere die Auswirkungen etwaiger Erhöhungen abzumildern, sollten Wertpapierfirmen, deren Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung mehr als doppelt so hoch wären wie die für sie geltende Eigenmittelanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung die Möglichkeit haben, die Eigenmittelanforderung auf das Doppelte ihrer einschlägigen Eigenmittelanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU zu begrenzen.