Erwägungsgrund 19 32019R2033
Eine Wertpapierfirma, die die aufsichtsrechtlichen Schwellenwerte überschreitet oder die übrigen Bedingungen nicht erfüllt, sollte nicht als klein und nicht verflochten betrachtet werden; auf sie sollten — unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Übergangsbestimmungen — die Anforderungen für andere Wertpapierfirmen Anwendung finden. Dies dürfte Wertpapierfirmen einen Anreiz geben, ihre Geschäftstätigkeiten in einer Weise zu planen, dass sie eindeutig als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen eingestuft werden. Strebt eine Wertpapierfirma, die die Anforderungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nicht erfüllt, eine Behandlung als solche an, sollte eine Überwachungsphase vorgesehen werden, in der die jeweilige Wertpapierfirma während mindestens sechs aufeinanderfolgender Monate die Bedingungen erfüllen und unterhalb der einschlägigen Schwellenwerte bleiben muss.