Erwägungsgrund 50 32019R2033
Mit Blick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Aufsichtsrahmen, der sowohl auf Kreditinstitute als auch auf Wertpapierfirmen anwendbar ist, und der vorliegenden Verordnung, sollten die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2013/36/EU dahin gehend geändert werden, dass Wertpapierfirmen nicht mehr in ihren Anwendungsbereich fallen. Wertpapierfirmen, die einer Bankengruppe angehören, sollten jedoch weiterhin den für die Bankengruppe relevanten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, wie etwa den Bestimmungen über das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen gemäß Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU und den Vorschriften zur aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.