Erwägungsgrund 38 32019R2033
Die wirksame Beaufsichtigung dieser großen Wertpapierfirmen durch die nationalen zuständigen Behörden stellt eine zusätzliche Herausforderung dar. Wenngleich die größten Wertpapierfirmen in erheblichem Umfang grenzüberschreitende Leistungen des Investmentbanking erbringen, unterliegen sie als Wertpapierfirmen der Beaufsichtigung durch die in der Richtlinie 2014/65/EU bezeichneten Behörden, bei denen es sich nicht notwendigerweise um die in der Richtlinie 2013/36/EU bezeichneten zuständigen Behörden handelt. Dies kann bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU in der Union zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und Aufsichtsbehörden daran hindern, sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen, der jedoch wesentlich ist, um die mit großen grenzüberschreitenden Wertpapierfirmen verbundenen Risiken wirksam anzugehen. Dies könnte die Wirksamkeit der Beaufsichtigung beeinträchtigen und auch den Wettbewerb innerhalb der Union verfälschen. Die größten Wertpapierfirmen sollten daher den Status von Kreditinstituten erhalten, damit im Bereich der Beaufsichtigung grenzüberschreitender Leistungen für Großkunden in einer Vergleichsgruppe Synergien geschaffen werden können, was gleiche Wettbewerbsbedingungen fördert und eine gruppenübergreifende kohärente Beaufsichtigung ermöglicht.