Erwägungsgrund 31 32019R2033
Wertpapierfirmen sollten gemäß dem in Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dargelegten Grundsatz eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik befolgen. Was die Offenlegungen der Vergütung anbelangt, sollten einige Aspekte klargestellt werden. Die Anforderungen an die Offenlegung der Vergütung in dieser Verordnung sollten mit den Zielen der Vergütungsregeln vereinbar sein, nämlich der Festlegung und Beibehaltung einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren ist, für die Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil von Wertpapierfirmen auswirkt. Darüber hinaus sollten Wertpapierfirmen, die von bestimmten Vergütungsbestimmungen ausgenommen sind, Informationen über diese Ausnahme offenlegen müssen.