Erwägungsgrund 33 32019R2033
Um neu gegründete Wertpapierfirmen, die vergleichbare Profile wie bereits bestehende Wertpapierfirmen aufweisen, nicht zu benachteiligen, sollten Wertpapierfirmen, die bislang keinen Eigenmittelanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterlagen, die Möglichkeit haben, ihre Eigenmittelanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung auf das Doppelte ihrer Anforderung für die fixen Gemeinkosten zu begrenzen.