Erwägungsgrund 9 32019R0517
Die Kommission sollte in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren mit Blick auf die Kosteneffizienz und die Einfachheit der Verwaltung ein Register für die TLD .eu benennen. Um den digitalen Binnenmarkt zu fördern, eine europäische Identität der EU im Internet aufzubauen und zu länderübergreifenden Aktivitäten im Internet anzuregen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über Registrierungsvoraussetzungen, Auswahlkriterien und das Verfahren zur Benennung des Registers zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.