Erwägungsgrund 10 32019R0941
Zwar sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, in ihrem Hoheitsgebiet für Stromversorgungssicherheit zu sorgen, doch auch die Kommission und andere Akteure der Union sind im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten und Zuständigkeiten für die Stromversorgungssicherheit verantwortlich. Für die Stromversorgungssicherheit bedarf es einer wirksamen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie der maßgeblichen Interessenträger. Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber spielen für ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Stromsystem im Sinne der Artikel 31 und 40 der Richtlinie (EU) 2019/944 eine zentrale Rolle. Auch die Regulierungsbehörden und andere maßgebliche nationale Behörden spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, im Rahmen der Aufgaben, die ihnen durch Artikel 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 übertragen werden, die Stromversorgungssicherheit sicherzustellen und zu beobachten. Die Mitgliedstaaten sollten eine bestehende oder neue Stelle als ihre zentrale zuständige nationale Regierungs- oder Regulierungsbehörde bestimmen, um sicherzustellen, dass alle Akteure transparent und integrativ einbezogen werden sowie Risikovorsorgepläne effizient ausgearbeitet und ordnungsgemäß umgesetzt werden, und um die Prävention und die nachträgliche Evaluierung von Stromversorgungskrisen sowie den Informationsaustausch in diesem Zusammenhang zu vereinfachen.