Erwägungsgrund 28 32019R0941
Wenn die Mitgliedstaaten Unterstützung gemäß dieser Verordnung leisten, setzen sie Unionsrecht um und sind daher zur Achtung der durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte verpflichtet. Somit könnte diese Unterstützung in Abhängigkeit von den zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten Maßnahmen einen Mitgliedstaat verpflichten, denjenigen Kompensation zu leisten, die von seinen Maßnahmen betroffen sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei Bedarf sicherstellen, dass es nationale Kompensationsregelungen gibt, die mit dem Unionsrecht und vor allem mit den Grundrechten vereinbar sind. Darüber hinaus sollte der Mitgliedstaat, dem Unterstützung geleistet wird, im Einklang mit diesen nationalen Kompensationsregelungen letztendlich alle vertretbaren Kosten tragen, die einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der geleisteten Unterstützung entstehen.