Erwägungsgrund 4 32019R0941
In der Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind die notwendigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten festgelegt, mit denen die Stromversorgungssicherheit insgesamt sichergestellt werden soll. Die Bestimmungen dieser Richtlinie wurden durch nachfolgende Rechtsakte weitgehend ersetzt, insbesondere in Bezug auf die Organisation der Elektrizitätsmärkte in Hinblick auf die Sicherstellung der Verfügbarkeit ausreichender Kapazitäten, die Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber zur Gewährleistung der Systemstabilität und die Bereitstellung geeigneter Infrastrukturen. Die vorliegende Verordnung behandelt die konkrete Frage der Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen.