Erwägungsgrund 25 32019R0941
Im Falle einer Stromversorgungskrise sollten die Mitgliedstaaten solidarisch zusammenarbeiten. Zusätzlich zu dieser allgemeinen Regel sollten geeignete Verfahren vorgesehen werden, nach denen die Mitgliedstaaten einander im Falle einer Stromversorgungskrise Unterstützung leisten können. Diese Unterstützung sollte auf vereinbarten abgestimmten Maßnahmen beruhen, die in den Risikovorsorgeplänen enthalten sind. Den Mitgliedstaaten wird in dieser Verordnung großer Spielraum bei Vereinbarungen zum Umfang dieser abgestimmten Maßnahmen und somit zum Umfang der geleisteten Unterstützung eingeräumt. Es obliegt den Mitgliedstaaten, derartige abgestimmte Maßnahmen unter Berücksichtigung der Nachfrage und des Angebots zu beschließen und zu vereinbaren. Gleichzeitig wird mit dieser Verordnung sichergestellt, dass zum Zwecke der vereinbarten Unterstützung koordiniert Strom geliefert wird. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Durchführung der vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen festlegen. In diesen technischen Regelungen sollten die Mitgliedstaaten die Höchstmenge an zu lieferndem Strom angeben, die auf der Grundlage der technischen Möglichkeit, Strom zu liefern, neu bewertet werden sollte, sobald in einer Stromversorgungskrise um Unterstützung ersucht wird. Anschließend sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen und der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen treffen.