Erwägungsgrund 9 32019R0941
Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle drei Jahre Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter innerstaatlicher Ebene durchzuführen und ihre Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter innerstaatlicher Ebene zu entwickeln und zu verfeinern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Maßnahmen zur Risikoprävention, -vorsorge und -planung sollten mit den breiter angelegten nationalen Risikobewertungen gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU für verschiedene Bedrohungen im Einklang stehen.