Erwägungsgrund 35 32019R0941
Eine Stromversorgungskrise kann über die Grenzen der Union hinausreichen und auch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft betreffen. Als Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sollte die Union darauf hinarbeiten, dass dieser Vertrag dahingehend geändert wird, dass durch die Festlegung eines geeigneten und stabilen Rechtsrahmens ein integrierter Markt und ein einheitlicher Rechtsraum entstehen. Im Interesse eines effizienten Krisenmanagements sollte die Union bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie bei deren Prävention und Bewältigung daher eng mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft zusammenarbeiten.