Erwägungsgrund 10 32020R1781
Die Umstrukturierung der Flotten ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Fangkapazität ihrer Flotten unter Berücksichtigung der Entwicklungen und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten mit der Zeit an ihre Fangmöglichkeiten anzupassen, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen herzustellen. Zur Verwirklichung dieses Ziels müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres einen Bericht übermitteln, in dem das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und ihren Fangmöglichkeiten bewertet wird. Geht aus der Bewertung eindeutig hervor, dass die Fangkapazität in keinem wirksamen Gleichgewicht zu den Fangmöglichkeiten steht, so muss der betreffende Mitgliedstaat einen Aktionsplan für die Flottensegmente erstellen, in denen strukturelle Überkapazitäten festgestellt wurden, und diesen Aktionsplan in seinen Bericht aufnehmen.