Erwägungsgrund 18 32020R1781
Um die Kohärenz der Anpassung der Flottenstruktur in der Ostsee mit den Erhaltungszielen des Mehrjahresplans für die Ostsee zu gewährleisten, sollte die Unterstützung der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit durch das Abwracken von Fischereifahrzeugen in den betroffenen Flottensegmenten streng an die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie der besonderen Fangkapazitätsobergrenzen für die betroffenen Flottensegmente geknüpft sein.