Erwägungsgrund 22 32020R1781
In Anbetracht der schlechten Wirtschaftslage der Fischereifahrzeuge der Union, die erheblich von den drei betroffenen Beständen abhängig sind, und der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass Unterstützung aus dem EMFF für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten dieser Fischereifahrzeuge im Jahr 2020 verfügbar ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —