Erwägungsgrund 20 32020R1781
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, die mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt wurden, nicht ersetzt. Darüber hinaus sind nach der genannten Verordnung die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Zugänge neuer Fangkapazitäten zur Flotte dadurch auszugleichen, dass zuvor mindestens in gleichem Umfang bestehende Fangkapazitäten abgebaut werden.