Erwägungsgrund 7 32020R1781
In der Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates ist für das Jahr 2020 eine notwendige und beispiellose Verringerung der Fangmöglichkeiten für Dorsch in der östlichen Ostsee um 92 % im Vergleich zu 2019 vorgesehen und die Verwendung der zulässigen Gesamtfangmenge („TAC“) ausschließlich auf Beifänge beschränkt. Eine gezielte Befischung dieses Bestands ist daher nicht zulässig. Fangtätigkeiten, die wissenschaftlicher Forschung dienen, sind zugelassen, um die Entwicklungen bei der Biomasse des Bestands zu verfolgen. Da in der ICES-Unterdivision 24 hauptsächlich Dorsch aus der östlichen Ostsee vorkommt, wurde die Verwendung der TAC für Dorsch in der westlichen Ostsee in der ICES-Unterdivision 24 ebenfalls auf Beifänge von Dorsch beschränkt.