Erwägungsgrund 13 32020R1781
Angesichts der ernsten Lage der drei betroffenen Bestände sollten die Mitgliedstaaten die Überwachung und Kontrolle von Schiffen mit einer Beifangquote für Dorsch in der östlichen Ostsee oder mit Fangmöglichkeiten für Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee verstärken. Darüber hinaus sollte der Grenzwert, ab der ein Fischereifahrzeug eine Anlandung voranmelden und seinen Fang an einem bestimmten Ort anlanden muss, für Dorsch in der östlichen Ostsee und Dorsch in der westlichen Ostsee auf 250 Kilogramm verringert werden.